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Player in Abiturkorrekturen

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Bei der Korrektur des Abiturs gelten besondere Regularien. Immerhin kommt den Abiturklausuren erhebliches Gewicht bei der Findung der Abschlussnote zu, die dann wiederum für die Bewerbung an der Wunschschuniversität, das Wunschfach oder den Wunschberuf eine große Rolle spielt. Daher läuft jede schriftliche Abiturarbeit hier in Niedersachsen über drei Schreibtische:

  1. Den des Fachlehrers (Referent)
  2. Den eines Fachkollegen (Korreferent)
  3. Den eines weiteren Fachkollegen (Fachprüfungsleiter)

Im Regelfall sitzen alle drei Beteiligten an der gleichen Schule (worüber man streiten kann). Es kann aber auch vorkommen, dass der Vorsitzende der Prüfungskommission (i.d.R. der Schulleiter) eine externe Fachprüfungsleitung bei der Schulbehörde anfordert. Die Gründe dafür können vielfältig sein – auch ich hatte schon dieses Vergnügen, einen Kollegen einer anderen Schule als Fachprüfungsleiter “kontrollieren” zu dürfen, was dann aber natürlich mehr Richtung Drittkorrektur geht.

Jeder Beteiligte hat eine gewisse Rolle zu spielen, die sich aber grundlegend von der Fachlehrerrolle unterscheiden sollte, wenn man sich das Leben nicht künstlich erschweren will.

Der Referent

Dienstliche Vorgaben:

Die Referentin oder der Referent kennzeichnet am Rande jeder Arbeit Vorzüge und Mängel, so dass die Grundlage der Bewertung erkennbar wird. Ein Gutachten, das sich auf die Randvermerke bezieht, ist anzufügen. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zu einem Abzug von einem Punkt oder zwei Punkten bei der einfachen Wertung. Als Richtwerte sollen gelten: Abzug eines Punktes bei durchschnittlich fünf Fehlern auf einer in normaler Schriftgröße beschriebenen Seite; Abzug von zwei Punkten bei durchschnittlich sieben und mehr Fehlern auf einer in normaler Schriftgröße beschriebenen Seite. Bei der Entscheidung über einen Punktabzug ist ein nur quantifizierendes Verfahren nicht sachgerecht. Vielmehr sind Zahl und Art der Verstöße zu gewichten und in Relation zu Wortzahl, Wortschatz und Satzbau zu setzen. Wiederholungsfehler werden in der Regel nur einmal gewertet. Ein Punktabzug muss ebenso wie in Grenzfällen ein Verzicht auf Punktabzug begründet werden. Unübersichtliche Textstellen werden nicht bewertet. Entwürfe können ergänzend zur Bewertung nur herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs umfasst.

Quelle: Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB – AVO – GOBAK), Stand: 19. Mai 2013

An anderer Stelle habe ich geschrieben, was ein Kollege mir dazu einmal ans Herz gelegt hat. Das finde ich immer noch wichtig, wenn man sich selbst das Leben nicht zu schwer machen will – z.B. durch den üblichen “Positivkorrekturreflex”.

Mehr Gummi zum Abzug bei gehäuften Verstößen gegen die Sprachrichtigkeit geht m.E. eigentlich nicht mehr. Ich persönlich wäre mit Blick auf die Vergleichbarkeit auf jeden Fall für eine “quantifizierendes Verfahren”, indem man z.B. Wortanzahl in Relation zu Fehleranzahl setzt. Aber es wird schon Gründe für das vorgegebene Verfahren geben.

Will man Abzüge durchsetzen, sollte man tunlichst darauf achten, Fehlerzeichen zu vermeiden, die dem sprachlichen Bereich “hinzuzuinterpretieren” sind, wie z.B. Wort- oder Ausdrucksfehler. Da eine Schule ja immer gerne über reine Zahlen mit anderen verglichen wird, mag es Schulleitungen geben, die mit Blick auf die Außendarstellung diesen Bereich eher wohlwollend korrigiert sehen wollen – und der breite Interpretationsspielraum der Verordnung ist eben breit.

Der Korreferent

Dienstliche Vorgaben:

Die Korreferentin oder der Korreferent schließt sich entweder der Bewertung der Referentin oder des Referenten an oder fertigt eine eigene Beurteilung mit Bewertung an.

Quelle: Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB – AVO – GOBAK), Stand: 19. Mai 2013

Spannend ist dabei nicht, was da steht, sondern eher, was da nicht steht. Meiner Erfahrung nach kann man sich beim Korreferat das Leben gegenseitig immens schwer machen. Es geht für mich beim Korreferat schlicht und ergreifend darum, ob ich – vor Gericht einer Klage von Eltern und Gesicht sehend – zu der Bewertung, d.h. vor allem zur Note des Referenten stehen könnte, auch wenn ich sie u.U. dann anders begründen würde.

Natürlich achte ich dabei z.B. auch auf formale Fehler, die alle von uns gerne übersehen. Auch achte ich als Korreferent darauf, dass bei allen SuS identische Bewertungsmaßstäbe angesetzt werden. Ich empfinde mich dabei vor allem als neutrales Korrektiv für den Fachlehrer, der seine Schützlinge eben kennt und dessen Objektivität dadurch u.U. hin und wieder eingeschränkt sein kann. Völlig irrelevant ist, ob ich z.B. Punkte bei Aufgabenteilen gerne hin- und hergeschoben hätte, wenn die Gesamtnote sich dadurch sowieso nicht ändert.

Als Fachlehrer bzw. Referent bin ich i.d.R. dem Korreferenten immer dankbar, gerade auch bei der Absicherung sehr schwacher Arbeiten. Wenn der Korreferent die Note hochsetzen möchte – sehr gut. Das wird gemacht und nicht weiter diskutiert oder hinterfragt. Sieht schließlich auf meinem Statistikzettel auch besser aus. Im umgekehrten Fall schaue ich dann schon noch einmal genau hin – es kommt aber selten dazu, dass ich Dinge partout nicht nachvollziehen kann. Meist “einigt” man sich dann irgendwie in der Mitte.

Die Erfahrung sagt dabei: Je mehr Steckenpferde der einzelne aus diesem Team reitet, desto mehr Zeit wird man aufwenden müssen und je öfter sollte man sich die zugrundeliegende Verordnung vor Augen führen.

Wenn man sich nicht einigen kann, sollte man den Korreferenten eben um ein Gegengutachten gemäß Verordnung bitten und den Fachprüfungsleiter bzw. den Vorsitzenden der Prüfungskommission dann entscheiden lassen.  Das macht viel Arbeit und begünstigt dadurch hin und wieder einen einvernehmlichen Kompromiss.

Der Fachprüfungsleiter

Dienstliche Vorgaben:

Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter überprüft die vorgenommene Bewertung, fertigt ggf. eine eigene Stellungnahme mit einem Bewertungsvorschlag an und achtet auch auf die Bestimmungen nach Nr. 9.11 Sätze 3 bis 10 [also das, was beim Referenten steht...]. Die bewerteten Arbeiten sind von der Fachprüfungsleiterin oder von dem Fachprüfungsleiter der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu übergehen.

Quelle: Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB – AVO – GOBAK), Stand: 19. Mai 2013

Es soll Leute geben, die daraus eine Drittkorrektur machen. Darum geht es aber eigentlich nicht, sondern es geht darum, ob Randbemerkungen und Gutachten zueinander passen, ob die vorgegebene Gewichtung der Aufgaben eingehalten wurde, ob nicht mehr Punkte verteilt worden sind als vorgesehen, ob nicht (…). Es geht also um die Überprüfung, ob formale Regularien eingehalten worden sind, weil man fast allein über Formfehler vor Gericht die Klage gegen eine Note gewinnt.

Ich schaue als Fachprüfungsleiter auch noch danach, ob einheitliche Bewertungsgrundlagen für alle Prüflinge eingehalten worden sind. Ich korrigiere aber nichts mehr nach – vor mir haben schließlich zwei ausgebildete Lehrkräfte intensiv an dieser Abiturklausur gearbeitet.

Eine Drittkorrektur wird es aber u.U. genau dann, wenn die vorangegangene Arbeit der Kollegen optimierbar ausfällt – und das merkt man meist schon an den formalen Kriterien …

 


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